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Erbrecht

Im ERBRECHT unterstütze ich Sie in folgenden Bereichen:

 

ERBRECHTLICHE GESTALTUNG ZU LEBZEITEN:
  • Testaments- und Vertragsgestaltung
  • Vorweggenommene Erbfolge, Schenkungen, Übergabeverträge
  • Vermögensschutz
  • Optimierte Versorgungs- und Vermögensübergangsgestaltung für nichteheliche Partner oder Ehegatten mit nur Kindern eines Partners
  • Gestaltungen beim Pflichtteilsrecht
  • Unternehmensnachfolge
  • Familiengesellschaft, Familienpool
  • Stiftungsrecht

 

NACH EINTRITT DES ERBFALLS:
  • Beratung zu Erbfolge, Testamentsauslegung, Enterbung und Pflichtteil
  • Annahme, Ausschlagung oder Anfechtung der Annahme der Erbschaft
  • Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen
  • Auseinandersetzung mit Erben, Miterben einer Erbengemeinschaft, Pflichtteilsberechtigten und Testamentsvollstreckern

 

Bei der Beantwortung der sich hieraus ergebenden Fragen unterstütze ich Sie gerne. Zum einen verfüge ich über mehr als ein Vierteljahrhundert an anwaltlicher Praxiserfahrung, zum anderen über entsprechende erbrechtliche Expertise aufgrund erfolgreicher Ausbildung zum Vermögensnachfolgeplaner/Estate Planner (EBS) im Jahr 2010. Unter Vermögensnachfolgeplanung versteht man die umfassende, ganzheitliche Begleitung des Vermögensinhabers bei der Gestaltung der eigenen Vermögensnachfolge im privaten und im Unternehmensbereich. Sie befasst sich also mit der Analyse und der Strukturierung des Vermögens, wobei die Ziele und Wünsche des Erblassers an erster Stelle stehen.

Erbliche Gestaltung zu Lebzeiten

Bei der erbrechtlichen Gestaltung geht es darum, sicherzustellen, dass der niedergeschriebene Wille des Erblassers umgesetzt und so nach Möglichkeit Streit unter den Angehörigen vermieden wird.

 

Wenn Sie zu Lebzeiten kein Testament errichtet haben, gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge.

 

„Möchten Sie, dass Ihr Erbfall durch das Gesetz bestimmt wird?“

„Nein!“

Dann helfe ich Ihnen bei der Gestaltung eines Testaments oder Erbvertrags, in welchem Sie selbst bestimmen können, wer Ihr Erbe wird. Hierbei können wir dann auch die Maxime berücksichtigen, die von vielen in der erbrechtlichen Literatur und Fortbildung Tätigen gepredigt wird:

„VERMEIDEN SIE ERBENGEMEINSCHAFTEN!“

 

Was ist die Problematik bei Erbengemeinschaften? In einer Erbengemeinschaft können alle Miterben nach dem Gesetz nur einvernehmlich handeln. Die Miterben können nur gemeinsam über Nachlasswerte verfügen. Manch ein widerspenstiger Miterbe blockiert dann die ganze Erbengemeinschaft und verhindert die Auseinandersetzung des Nachlasses, ggf. auf Jahre hinaus.

 

Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten oder Lebenspartnern ist zu prüfen, ob das klassische „Berliner Testament“ für Sie passend oder eine andere Gestaltung besser ist.

 

Auch bei „Patchwork-Familien“ bieten sich konkrete eigene erbrechtliche Regelungen an.

 

Nach einer Scheidung sollte ebenfalls darüber nachgedacht werden, wer künftig Ihr Erbe ist. Gerade bei gemeinsamen, noch minderjährigen Kindern sollte darüber nachgedacht werden, ob das eigene Vermögen im Erbfall mit der aktuellen erbrechtlichen Regelung auch tatsächlich nur den Kindern zugutekommt.

 

Wenn Ihr Ehevertrag oder Ihre Nachlassregelung vor längerer Zeit erstellt und seither nicht mehr überprüft wurden, dann ist es sinnvoll, dies nachzuholen. Ggf. haben sich zwischenzeitlich die der Regelung zugrunde liegenden tatsächlichen oder auch die rechtlichen Verhältnisse geändert, weshalb Ehevertrag und/oder Nachlassregelung hieran angepasst werden sollten. Nichts ist schlimmer, als wenn der beabsichtigte Wille nicht mehr zu den tatsächlichen familiären Verhältnissen passt oder sich aufgrund gesetzlicher Änderungen gar nicht mehr umsetzen lässt.

 

Ich helfe Ihnen mit Fachkompetenz und langjähriger Praxiserfahrung dies zu bewältigen. Selbstverständlich arbeite ich auf Wunsch professionell mit Ihren langjährigen Beratern, sei es Rechtsanwälten oder Steuerberatern zusammen. Das Erbe soll natürlich nicht der Fiskus bekommen – sondern die nächsten Angehörigen des Verstorbenen oder die von ihm vorgesehenen Erben.

nach Eintritt des Erbfalls

Im Falle des Todes eines Ehepartners, Lebenspartners oder Verwandten Angehörigen sind viele Fragen zu klären:

  • Wer ist Erbe geworden?
  • Gibt es ein Testament?
  • Soll ich das Erbe annehmen oder ausschlagen?
  • Was befindet sich alles im Nachlass? Kann ich Auskunft hierrüber verlangen und von wem?
  • Wie kann die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden?
  • Wie bekomme ich meinen Pflichtteil?

 

Wie erfahre ich, wie groß mein (Erb-) Anteil ist?

Sie sind Miterbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter geworden, haben aber keinen unmittelbaren Zugang zu den Nachlassunterlagen.

 

Dann stehen Ihnen zahlreiche Auskunftsansprüche zur Seite, die es gegenüber dem oder den Auskunftsverpflichteten geltend zu machen gilt. Hierbei sollte man keine Zeit verlieren, damit nicht zwischenzeitlich Unterlagen „verschwinden“. Welche Ansprüche sie haben und gegenüber wem diese geltend zu machen sind, klären wir im gemeinsamen Gespräch.

 

Enterbt?

Erst einmal ist man erschrocken, nur den Pflichtteil zu erhalten – und dann stellt sich die Frage, ob man ihn von alleine bekommt oder einfordern muss?

 

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und muss eingefordert werden. Berechtigt sind Kinder und Ehepartner; wenn diese nicht (mehr) vorhanden sind, auch die Enkel oder sogar die Eltern – auch und gerade, wenn andere als Erben eingesetzt wurden. Dazu kommt der Pflichtteilsergänzungsanspruch für alle, die durch Schenkungen des Erblassers an andere schon zu dessen Lebzeiten benachteiligt wurden.

 

Ob Sie als Berechtigter oder Verpflichteter betroffen sind, ich unterstütze Sie bei Ihrem Anliegen, außergerichtlich, aber auch in Gerichtsverfahren.

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